Private Eigentümer von Solaranlagen mussten viele Jahre eine aufwendige Steuererklärung einreichen, aber damit ist nun Schluss. Durch das Jahressteuergesetz 2022 dürfen sich Besitzer von kleineren Photovoltaikanlagen auf steuerliche Entlastungen freuen. Dies betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.
Bisherige Regelungen für den Betrieb einer Solaranlage
Wer eine Solaranlage betreibt, erzielt laut Einkommensteuergesetz Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Aus diesem Grund sind die Eigentümer dazu verpflichtet, bei ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung im Sinne einer Einnahme-Überschussrechnung (Anlage EÜR) einzureichen. Aufgrund der geringen Einspeisevergütungen ergibt sich bei neueren Anlagen nur noch ein geringer Gewinn.
Demgegenüber stand ein hoher bürokratischer Verwaltungsaufwand, sodass die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung geschaffen hat. Mittels Antragstellung können die Eigentümer erklären, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Der Betrieb der Solaranlage wird demnach als steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei betrachtet.
Steuerliche Entlastungen schon ab 2022
Der Bundesrat hat am 16.12.2022 das Jahressteuergesetz verabschiedet. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 ist mit steuerlichen Entlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt und Solarstromspeicher zu rechnen. Besitzer von kleineren Solaranlagen sind ab dem 1. Januar 2023 von der Umsatzsteuer und ab dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Der Beschluss gilt für neue und bestehende Anlagen. Wichtig ist dabei auch, dass die Änderungen der Einkommensteuer bereits für das Besteuerungsjahr 2022 gelten.
Ertragssteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
Für kleinere Solaranlagen gilt ab 2022 ohne jegliche Antragstellung Steuerfreiheit. Gemäß § 3 Nr. 72 EStG wird eine Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden eingeführt.
Im neuen Gesetzesentwurf entfällt die einstige Formulierung der „überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude“, wodurch Solaranlagen auch auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden und Mischgebäuden bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit genutzt werden können. Dies kommt vor allem Privatvermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietungsunternehmen und Genossenschaften zugute. Ferner gilt die Steuerbefreiung für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (Peak).
Steuerbefreiung auch bei Einspeisung ins öffentliche Stromnetz
Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auch dann steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz gespeist wird, in Mietimmobilien genutzt wird oder zum Aufladen von Elektroautos verwendet wird. Hierbei ist es auch unerheblich, ob die Nutzung des Elektrofahrzeugs betrieblich oder privat erfolgt. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Nutzung des Stroms.
Aufwendungen für Solaranlage
Werden durch den Betrieb der Anlage keine steuerpflichtigen Einnahmen erwirtschaftet, muss keine Gewinnermittlung (Anlage EÜR) abgegeben werden. Jedoch ist zu beachten, dass auch die Ausgaben der Photovoltaikanlage nicht geltend gemacht werden können. Betriebsausgaben, Aufwendungen und Werbungskosten können daher nicht abgezogen werden.
0 Prozent Umsatzsteuer
Für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen sowie den Stromspeicher und die Lieferung von Solarmodulen fallen ab dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer an. Durch die Gesetzesänderung ist der Bürokratieaufwand geringer und die Betreiber können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Gültig ist diese Regelung für alle Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, in welchen Tätigkeiten für das Gemeinwohl ausgeübt werden. Auch hier gilt die begrenzte Bruttoleistung bis 30 kW.
Die Umsatzsteuerbefreiung hat jedoch keine Auswirkungen auf ältere Anlagen, deren Inbetriebnahme vor dem 1.1.2023 stattfand. Für sie gelten die bisherigen Regelungen und das Umsatzsteuerwahlrecht.
Durch steuerliche Entlastungen bessere Chancen für eigene Stromerzeugung
Ziel dieses Entlastungspakets ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb kleinerer Solaranlagen zu erleichtern. Eine Reduktion der bisherigen steuerlichen und bürokratischen Hindernisse ist für die zukünftige Entwicklung der regenerativen Energie ein wichtiges Signal. Dies macht eine Anschaffung für private Haushalte leichter und günstiger.
Eigenheimbesitzer haben somit die Chance, mit einer Anlage jährlich bis zu 30.000 kWh Strom selbst zu erzeugen. Wer eine Wärmepumpe zum Heizen nutzt und ein Elektroauto fährt, kann somit den größten Teil des Energiebedarfs decken.
Quellen / Weiterlesen
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022), Bundesgesetzblatt | Bundesfinanzministerium
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023 | Haufe
Wichtige steuerliche Änderungen bei Photovoltaikanlagen | T&E magazin
Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW schon ab 2022 | energie-fachberater.de
Was Sie 2023 noch von Photovoltaikanlagen absetzen können | Handelsblatt
EEG 2023: Das ändert sich für Photovoltaik-Anlagen | verbraucherzentrale
Bildquelle: PxHere