GEG Ausblick: Primärenergiefaktor durch Mieterstrom quasi kostenlos senken

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Die Entscheidung für Mieterstrom fällt in der Immobilienwirtschaft meist mit dem Ziel, die Wohnnebenkosten zu senken, Immobilien zukunftsfähig zu machen, die Kriterien der Förderung KfW 40 Plus zu erfüllen oder Elektromobilitäts-Lösungen anzubieten. Fast schon nebenbei werden künftig auch die Kriterien des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt. Nach aktuellem Entwurf soll die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden können. Auch soll gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien den Primärenergiefaktor senken. Durch Mieterstromlösungen, insbesondere beim Mieterstrom-Contracting, geschieht das quasi automatisch und kostenlos, wovon Gebäudeeigentümer und Mieter gleichermaßen profitieren.

Das Gebäudeenergiegesetz sollte ursprünglich noch vor der Sommerpause 2019 durch den Bundestag und den Bundesrat beschlossen werden. Davon ist nun nicht mehr die Rede. Immerhin geht es nun in die Abstimmung mit den Verbänden, die noch diverse Vorbehalte haben. Einige davon teilen wir seitens Polarstern.

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Strom aus lokaler PV-Anlage nutzen

Im aktuellen Entwurf des GEG § 23 heißt es: „(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 in Abzug gebracht werden…“ Konkret darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bis zu 25 Prozent vom Ausgangswert* in Abzug gebracht werden – sofern der Strom im Gebäude genutzt wird. Letzteres setzt im Mehrparteienhaus Mieterstromlösungen voraus. Die Nutzung eines Speichers ist dabei von Vorteil.

Bei einem Wohngebäude mit 3.500 m² und 30 Wohneinheiten kann beispielsweise der Ausgangswert des Primärenergiebedarfs mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von 100 kWp um 15.000 kWh reduziert werden. Weitere Abzüge in Höhe des 0,7-fachen des jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs der Anlagentechnik sind möglich, jedoch maximal 20 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1. Mit der zusätzlichen Installation eines Speichers können sogar unter gewissen Voraussetzungen je Kilowatt installierter Nennleistung 200 Kilowattstunden in Abzug gebracht werden.

Verbesserung des Primärenergiefaktors durch Sektorenkopplung

In der Wärmeversorgung soll nach aktuellem GEG Entwurf ebenfalls der lokal erzeugte Solarstrom angerechnet werden, etwa wenn Wärmepumpen mitversorgt werden. Nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 muss damit der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Voraussetzung ist, dass „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Nennleistung von mindestens 0,02 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche installiert und betrieben werden“.

Übrigens auch BHKWs sollen von einem sinkenden Primärenergiefaktor profitieren. „Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt [Anmerkung: betrifft die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden], wenn durch die Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent gedeckt wird“, heißt es im § 40 des GEG-Entwurfs.

Vorteil durch Mieterstrom Contracting

Besonders spürbar ist der Vorteil des neuen GEG im Falle eines Mieterstrom Contractings. Dann übernimmt Polarstern kostenlos für den Immobilienbesitzer die Investitionen in die Energieanlagen und der Immobilienbesitzer erzielt einen doppelten Vorteil: Er senkt die Wohnnebenkosten der Mieter und vermeidet gleichzeitig anderweitige Investitionen zur Erfüllung des GEGs.

Anregung zur Überarbeitung des GEG

Polarstern unterstützt die Forderung, die angesetzten Kriterien für den Niedrigstenergiestandard höher zu definieren. Schließlich werden heute Gebäude gebaut, die in 50 bis 100 Jahren noch existieren. Der nötige Beitrag zum Klimaschutz im Gebäudebereich kann mit diesen Kriterien nicht erreicht werden. Das Ziel der CO2-Reduktion im Gebäudebereich besteht weiter. Dabei zeigen etwa Mieterstrombeispiele, dass höhere Kriterien durchaus wirtschaftlich sinnvoll erfüllt werden können.

Auch bietet aus unserer Sicht bei Polarstern die Bemessung der Energieeffizienz an CO2-Werten anstelle des Primärenergiebedarfs eine einfache und zugleich ganzheitliche Bewertung im Sinne des Klimaschutzes. Es würde intelligente Lösungen fördern, die ein wirtschaftliches Zusammenspiel von Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs und der Energieversorgung mit erneuerbaren Energien unterstützen. Ein ausgewogenes Maßnahmenpaket bringt mehr und kann den Sanierungsstau besser lösen als die einseitige Fokussierung auf den Energiebedarf.

* Ausgangswert bei der Berechnung ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2, der sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach Absatz 1 ergibt.

1 Kommentar

  1. Ich finde es höchst interressant, was sich die Politik immer wieder zur zusätzlichen Verschärfung der Mietpreis-Situation einfallen lässt, während die gleichzeitig öffentlich Krokodilstränen vergießt.

    Aber man muss sich als Politiker nunmal entscheiden, ob man nun der Bau- und Solarlobby in den Hintern kriechen will, oder der weitestgehend nichtexistenden Mieterlobby…

    Irgendwelche Vorschriften, dass der Erzeuger von z.B. solarem Strommüll selbst mit diesem zurecht kommen muss, statt ihn einfach in das öffentliche Netz zu entsorgen, beinhalten irgendwelche aktuell geplanten Gesetzesnovellen aber nicht, oder?

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