Seit der Novellierung des EEG müssen auch Eigenversorger eine EEG-Umlage bezahlen. Der Widerstand hiergegen war groß, dennoch wird an dieser EEG-Umlage für Eigenverbraucher nicht gerüttelt. Im Gegenteil, die Einhaltung dieser EEG-Umlage soll stärker überwacht werden. Von der EEG-Umlage für Eigenverbraucher gibt es nur vier Ausnahmen:
– der Strom wird durch die erzeugenden Kraftwerke selbst verbraucht,
– es handelt sich um Inselanlagen, die an kein Stromnetz angeschlossen sind,
– der Stromerzeuger kann sich komplett selbst mit grünem Strom versorgen und
– für Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen mit maximal zehn Kilowatt Leistung.
Ebenfalls von der Zahlung der EEG-Umlage sind auch Anlagenbetreiber befreit, deren System vor dem 01.08.2014 eigenverbrauchsfähig war. Diese fallen in der Regel nicht unter diese Regelung und sind von der Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch befreit.
Eigenverbraucher zahlen EEG-Umlage auf ihre selbst erzeugte und genutzte Strommenge. Einige sind jedoch befreit und sollen nun stärker überwacht werden.
Quelle: Ministerium will Eigenverbraucher stärker überwachen
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Hier wird „eigentlich“ nur eine „gewisse Tradition“ mit anderen Mitteln weitergeführt.
Schon immer zahlen die sog. „Volleinspeiser“ für ihren Eigenverbrauch der physikalisch von der eigenen PV-Anlage stammt den selben Preis, also auch die jeweils gültige EEG-Umlage ( https://de.wikipedia.org/wiki/Erneuerbare-Energien-Gesetz#EEG-Umlage).
Da der Volleinspeiser seine gesamte „PV-Produktion“ vor seinem Bezugszähler in das Ortsnetz des Netzbetreibers einspeist, kauft er folgerichtig auch seinen gesamte „Bezug“ direkt oder indirekt vom für ihn zuständigen EVU. Darin enthalten sind alle Anteile, die sich zeitlich bedingt gerade von seiner eigenen PV-Anlage in sein privates Netz hinter dem Bezugszähler fließen.
Dem „PV-Strom“ ist es völlig wurscht ob „er“ nun weiterfließt, weil gerade kein Bedarf im eigenen Haus besteht oder eben „gleich weiter“ in das private Netz, wenn dort Bedarf existiert. Die Größenordnung liegt bei 20 … 30% der jährlichen Produktion. Ein „Erfahrungswert“ der bei ca. 800.000 PV-Kleinanlagen (Altbestand !) zutrifft.
Wer die „Überschusseinspeisung“ (von 2009 … 2012 möglich) gewählt hat, zahlt für den im „Zweirichtungszähler“ erfassten „Selbstverbrauch“ als „Endverbraucher“ für die reduzierte Vergütung die jeweilig gültige MwSt. und KEINE EEG-Umlage. Schließlich wurde ja durch die Messanordnung nachgewiesen, das dieser Eigenverbrauch niemals das private häusliche Stromnetz verlassen hat. Also dafür auch KEINE fremden Netze genutzt hat. Für diese Anlagen bestehen vertragliche Bindungen, die über die gesamte Vertragslaufzeit binden sind.
Wer nachrechnet, kann also davon ausgehen, die gesamte Produktion aller Anlagen bis 2009 (und darüber hinaus, da nicht jeder von dieser Variante Gebrauch macht), finanziert über den oben beschriebene Sachverhalt mindestens zu ~20% die EE mit…
Näheres (Stromlaufpläne usw.) finden sich mit Klick auf „Rainer“….