Wie kann Mieterstrom erfolgreich werden?

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Photovoltaikanlagen sind eine Möglichkeit, um den stetig steigenden Strombedarf umweltbewusst zu decken. Vor allem in Städten gibt es noch viele ungenutzte Dachflächen, die mit entsprechenden Anlagen versehen werden können.

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Viele denken, dass dies nur bei selbst genutztem Eigentum machbar ist. Dies ist aber nicht der Fall. Mieterstrom heißt die Lösung, mit der laut Schätzung des Bundeswirtschaftsministeriums rund 3,8 Millionen Wohnungen mit Strom versorgt werden können. Allerdings ist die Unwissenheit bei vielen und die Unsicherheit aus verschiedenen Gründen groß. Wir haben einige Themen und Tipps zusammengetragen, mit welchen Hürden zu kämpfen ist, in welchem Rechtsrahmen Solaranlagen in Städten errichtet werden können und was es sonst noch zu klären gilt.

Barrieren durch die Steuergesetzgebung

Häufig sind steuerliche Nachteile ein Grund, warum sich Interessenten gegen eine Photovoltaikanlage und damit gegen Mieterstrom entscheiden. Denn das steuerliche Risiko ist ungemein größer als beispielsweise bei einer Ölheizung.

Hier ist zwingend eine klimafreundliche Steuergesetzgebung erforderlich, die eine Solaranlage mit beispielsweise einer Ölheizung gleichsetzt. Zwar müssen die Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage vollständig versteuert werden. Aber dies sollte keinerlei Risiko darstellen, das die bereits vorhandenen Einnahmen aus der Immobilie negativ belastet.

Netzbetreiber sorgen für Verzögerungen

Für die lokalen Verteilernetzbetreiber sind Photovoltaikanlagen mit Mieterstrom häufig ein noch recht unbekanntes, weil neues Konzept. Zudem werden sie teilweise auch als unerwünschte Konkurrenz für den lokalen Energieversorger und deren Verkauf von Strom angesehen. Die Folge sind Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des PV-Mieterstromprojektes, die oft mehrere Monate betragen können.

Daher ist es wichtig, dass eine klimafreundliche Energiegesetzgebung sicherstellt, dass PV-Anlagen für Mieterstrom in der Stadt mit der gleichen Geschwindigkeit in Betrieb genommen werden können, wie es bei Anlagen auf dem Land der Fall ist. Notwendig wäre zum einen eine Pflicht, dass es zu einem unverzüglichen Anschluss von PV-Mieterstromprojekten sowie der Umsetzung des Summenzählermodells kommen muss.

Weiterhin ist es wünschenswert, dass eine zentrale Anlaufstelle bei der Bundesnetzagentur eingerichtet wird. Dort könnten Fragen aller Art zu den vielen technischen Normen einvernehmlich geklärt werden. Hierfür könnte die Clearingstelle EEG/KWKG als Vorbild dienen. Wichtig wäre aber auch hier eine zeitnahe Klärung.

Flexible Modelle

Derzeit ist eine Personenidentität zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Verkäufer von PV-Mieterstrom erforderlich. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass kleinere Genossenschaften zwar gerne eine Solaranlage aufstellen würden, allerdings den administrativen Aufwand scheuen. Denn auch wenn sie selbst zum Stromversorger werden, haben sie nach derzeitiger Rechtslage keinerlei Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Sobald ein Dienstleister mit dem Verkauf des Stroms beauftragt wird, entfällt die Personenidentität und als Folge auch der Anspruch auf eine Förderung. Die derzeit einzige gangbare Lösung ist die komplette Verpachtung der Anlage an einen Mieterstromanbieter. Dies hat allerdings komplexe Verträge und lange Laufzeiten zur Folge.

Deshalb sollte in EEG § 21 explizit klargestellt werden, dass Fördervoraussetzung für den Mieterstromzuschlag keine unmittelbare Lieferbeziehung zwischen Erzeuger und Verbraucher ist. So sind interessierte Besitzer von Immobilien in der Lage, Drittanbieter mit dem Verkauf des erzeugten Stroms aus der eigenen Photovoltaikanlage zu beauftragen.

Einzelne PV-Anlagen müssen auch als einzelne PV-Anlagen behandelt werden

Gesetzlich werden PV-Anlagen zusammengefasst. Dies wurde für die großen Anlagen auf dem Land gemacht. Denn es macht Sinn, diese zu einer PV-Anlage zusammenzufassen, statt eine Vielzahl von kleinen Anlagen zu errichten. Diese Regelung muss aber für die Stadt angepasst werden.

Wenn auf Gebäuden in der Stadt mehrere Photovoltaik-Module installiert werden, müssen diese auch durch den Gesetzgeber als einzelne Anlagen akzeptiert werden. Sie sollten nicht mit Anlagen auf dem Nachbardach, das zufällig auf dem gleichen Flurstück steht, zusammengefasst werden. Anlagen, die nicht zusammenhängend sind und nicht auf einem Dach stehen, müssen also entgegen dem aktuellen EEG § 24 (1) einzeln betrachtet werden.

Eigenverbrauch von Solarstrom durch Mieter mit dem von Eigenheimbesitzern gleichstellen

Das Mieterstromgesetz zielt darauf ab, dass in Mehrfamilienhäusern wohnende Mieter gleichgestellt sind zu Eigenheimbesitzern, wenn es um den Verbrauch von durch PV-Anlagen erzeugten Strom geht. Allerdings ist dies durch verschiedene Umstände wie die detaillierte Gestaltung der Rechenlogik und die Reduktion der Vergütungen für PV-Anlagen aktuell nicht mehr gegeben.

Während ein Eigenheimbesitzer nur 40 Prozent der EEG-Umlage (aktuell 2,6 ct/kWh) zahlen muss, fallen für einen Mieter 100 Prozent der EEG-Umlage (aktuell 6,4 ct/kWh) an. Eigentlich sollte diese Differenz zum Großteil über den Mieterstromzuschlag ausgeglichen werden – so zumindest der Plan bei der Einführung 2017. Derzeit werden lediglich rund 15% erstattet. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von Eigentümern und Mietern, was den Mieterstrom unattraktiver macht.

Daher ist es sinnvoll, dass Mieter eine Gleichberechtigung durch die Höhe des Mieterstromzuschlags erfahren. Dies wäre eine Kompensationszahlung in Höhe von ca. 4,1 ct/kWh, statt der aktuellen Höhe des Mieterstromzuschlags von häufig unter 1 ct/kWh. Auch eine Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß könnte weiteren Anpassungsbedarf nach sich ziehen.

Quellen / Weiterlesen

Mieterstrom erfolgreich machen: 5 Vorschläge aus der Praxis | Recknagel
Mieterstrom: Hemmnisse, Potenziale und Ausblick | EUWID
Bildquelle: Pixabay

2 Kommentare

  1. Meine Erfahrungen, mit der Realisierung, jetzt mittlerweile 2 Projekten ist folgender :

    Die Politik mit Ihren Lobbyisten wollen den Mieterstrom, zu den größten Teilen gar nicht !
    Steuerlich, sind auch noch viele Fallstricke zu kappen.
    wie z. B die steuerlche Abfärbungsgefahr wgen der Gewerblichkeit.
    Für Hausverwaltungen, und Wohnungsbaugsgenossenschaften ist das der Haupthinderungsgrund .

  2. Als Umsetzer von Mieterstrom-Projekten können wir dem zustimmen. Die größte Hürde stellen steuerliche Fragen und die damit verbundene Frage des Gewerbes dar. Das schreckt viele WBGs davor ab, die Energiewende zu unterstützen und ihre MieterInnen finanziell zu entlasten, obwohl der Wille da ist! Eine einfache Lösung stellt die Umsetzung und Abwicklung durch einen Dienstleister wie SOLARIMO dar. WBGs haben so einen geringen Aufwand bei der Umsetzung eines Mieterstrom-Projektes und treten den MieterInnen gegenüber auch nicht als Stromversorger auf. Wichtig ist dabei nur, dass es sich um mindestens 15 Wohneinheiten handelt, bei kleineren Gebäuden lässt es sich leider noch nicht umsetzen. Zur Frage mit den Steuern haben wir eine ausführliche Information verfasst, wie man damit umgehen kann https://mieterstrom-magazin.solarimo.de/mieterstrom-genossenschaften-steuerliche-bedenken

    Sonnige Grüße
    das SOLARIMO-Team

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