Seit Januar 2019 gelten neue Regelungen für die Nutzung von Elektro-Dienstwagen neue Regelungen. Wer ein Elektroauto oder einen Plugin-Hybrid auch privat nutzt, muss dies als geldwerten Vorteil versteuern. Die Sätze dafür halbieren sich ab 2019.
Statt der bei Dienstwagen üblichen 1-Prozent-Regelung gilt für elektrische Dienstwagen jetzt die 0,5-Prozent-Regelung. Das bedeutet, dass Unternehmer nur noch 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises steuerlich geltend machen müssen, wenn sie den Dienstwagen auch privat nutzen. Auch die Zuschläge für den Arbeitsweg halbieren sich für Elektro-Dienstwagen. Der Gesetzgeber will so den höheren Anschaffungspreis für Elektrofahrzeuge ausgleichen, um die Stromer als Firmenwagen attraktiver zu machen. Die neue Regelung gilt für Batteriefahrzeuge, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2019 erstmalig als Firmenwagen genutzt werden.
Bisheriger Nachteilsausgleich wird ausgesetzt
Die neue Regelung gilt vorerst bis 2021 und ist Teil der Strategie der Bundesregierung, die Elektromobilität zu fördern. Schon seit 2013 gilt für Elektro-Firmenwagen ein sogenannter Bewertungsabschlag vom Listenpreis des Elektrofahrzeuges. Das heißt, es wurde ein reduzierter Bruttolistenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde gelegt. Dieser Nachteilsausgleich wird für zwischen 2019 und 2021 neu angeschaffte elektrische Firmenwagen ausgesetzt. Für Fahrzeuge, die vor 2019 bzw. ab 2022 angeschafft werden, gilt er weiterhin.
Berechnung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen
Praktisch funktioniert die Berechnung des geldwerten Vorteils für Elektro-Dienstwagen genauso wie bei allen privat genutzten Dienstwagen. Es gilt der Bruttolistenpreis für Neuwagen, und zwar auch dann, wenn der Elektro-Firmenwagen gebraucht gekauft wurde. Dann wird das Jahr der Erstzulassung zugrunde gelegt. Besonders hoch ist die Steuerersparnis bei Plug-in-Hybriden wie dem Mercedes-Benz E 350 e Plug-in-Hybrid: Bei einem Listenpreis von 60.000 Euro müssen seit Januar nur noch 300 Euro pro Monat privat versteuert werden (statt vorher 600). Bei einem Steuersatz von 40 Prozent spart man jeden Monat 120 Euro Steuern ein. Bei günstigeren Elektroautos als Firmenwagen ist der Steuervorteil entsprechend geringer.
Ebenfalls halbiert werden die Zuschläge, die gelten, wenn man mit dem Elektro-Firmenwagen an mehr als 47 Tagen pro Jahr zur Arbeit fährt. Hier gilt für E-Autos und Plug-in-Hybride ab 2019 der halbe Satz von 0,015 Prozent des Listenpreises je Kilometer. Als Alternative zur 0,5-Prozent-Regelung gibt es weiterhin die Fahrtenbuchmethode.
Sonderregelungen für Hybridfahrzeuge
Die neue 0,5-Prozent-Regelung gilt zwar für alle Elektrofahrzeuge, bei Hybriden gibt es allerdings zusätzliche Bedingungen. Erstens verlangt der Gesetzgeber, dass das Fahrzeug extern aufladbar ist, es kommen also nur Plug-in-Hybride in Frage. Außerdem muss die elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer betragen, alternativ darf der Plug-in-Firmenwagen höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. Wenn keine der beiden Bedingungen zutrifft, fällt das Fahrzeug unter die 1-Prozent-Regelung wie herkömmliche Firmenwagen.
Weitere Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen
Elektrische Firmenwagen, die bis Ende 2020 angeschafft werden, sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt nicht für Gebrauchtwagen, hier wird nur der restliche Zeitraum mit übernommen. Nach den zehn Jahren Steuerbefreiung gilt für E-Dienstwagen ein Kfz-Steuersatz von 50 Prozent. Wenn ein Arbeitnehmer einen ihm überlassenen elektrischen Dienstwagen im Betrieb lädt, ist dies weiterhin steuerfrei.
Quellen / Weiterlesen
Förderung von E-Geschäftswagen in Zeiten des Dieselskandals | ASS Compact
Halbe Steuer für Elektro-Dienstwagen | Auto Bild
Was sich 2019 für Steuerzahler ändert | Saarbrücker Zeitung
Die Arbeitnehmerbesteuerung und die Elektromobiltiät | Probandt
Bildquelle: Wikipedia – Von KarleHorn – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0