Seit 22. Juni 2023 kann man in Sachsen eine Förderung für steckerfertige Balkonsolaranlagen beantragen. Sie setzt Impulse für den Einstieg in die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen, die solare Strahlenenergie in elektrischen Strom für die eigenständige Teilversorgung mit erneuerbaren Energien ermöglichen. Die Förderung beläuft sich auf einen Festbetragszuschuss in Höhe von 300 Euro.
Balkonsolar: Wer und was wird gefördert?
Gefördert wird die Anschaffung und Installation einer steckerfertigen netzgekoppelten Stecker-Solar-Anlage mit Wechselrichter mit einer Mindestleistung von 300 Wp. Inbegriffen sind auch die Ausgaben für die dauerhafte sichere Installation und Montage der Balkonsolaranlage, z.B. das Montageset für die Befestigung oder Aufstellung sowie der Einbau der Steckdose.
Berechtigt sind Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Sachsen, die entweder Mieter:innen in Wohngebäuden oder Eigentümer:innen von selbstgenutztem Wohneigentum in Sachsen sind. Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der PV-Anlage wird je Wohneinheit und antragstellender Person einmalig ein Festbetrag in Höhe von 300 Euro gewährt. Nicht berechtigt für die Antragstellung sind Unternehmen und Kommunen, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Verbände und andere Gesellschaften.
Beantragung und Hinweise zum Förderprogramm
Die Fördersumme kann man seit dem 22. Juni 2023 beantragen. Erst ab diesem Tag darf man mit dem „Vorhaben“ begonnen haben. Das bedeutet, dass der Tag der verbindlichen Bestellung bzw. des Kaufvertrages der Solaranlage gemeint ist. Kurzum: Alle Verbraucher, die ab dem 22. Juni eine PV-Anlage gekauft haben, können einen Antrag stellen. Die Antragstellung der Förderung geschieht ausschließlich digital und nach Abschluss des Kaufvertrages und der erfolgreichen Installation/Inbetriebnahme der Anlage. Der Antrag kann digital über den Signaturdienstleister Verimi mithilfe von Bank-Ident, Video-Ident oder der Onlinefunktion des Personalausweises (eID) unterschrieben werden. Als Nachweise sind bezahlte Rechnungen und ein Foto der betriebsbereiten, installierten Anlage hochzuladen. Hierfür benötigt man die Registrierungsnummer aus dem Marktstammdatenregister.
Bei der Eingabe der Adresse ist es wichtig, dass diese vollständig und identisch ist. Befindet sich auf Ihrem Ausweis ein Ortsteil oder ein zweiter Vorname, dann müssen Sie diesen unbedingt angeben. Sollten Sie das Video-Ident-Verfahren von Verimi nutzen, sagen Sie das Stichwort „Sächsische Aufbaubank“ als Grund bei der Identifikation. Das Antragsverfahren ist abgeschlossen, sobald Sie im SAB-Förderportal im unteren Bereich den Hinweis „eingereicht“ und den „Ihr Antrag wurde erfolgreich signiert und eingereicht“ lesen. Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch über das SAB-Förderportal bereitgestellt.
Begrenztes Kontingent für Antragsteller
Sowohl Eigentümer:innen als auch Mieter:innen können einen Antrag stellen, jedoch ist das Kontingent begrenzt. Seit Programmstart wurden bereits 6.200 Anträge eingereicht, wovon der größte Teil auf die Gruppe der Eigentümer:innen entfällt. Um Einblicke in den noch verfügbaren Bewilligungsrahmen zu erhalten, gibt das Förderportal das Kontingent bekannt. Die Daten zeigen die noch verfügbaren Mittel, die rechnerisch noch mögliche Anzahl an Bewilligungen und eine unverbindliche Hochrechnung über den Zeitraum, in dem pro Monat noch Mittel zur Verfügung stehen.
Voraussetzungen für Antragsteller
- Die Ausgangsleistung des Wechselrichters darf zum Zeitpunkt des Kaufs die jeweils gültige Obergrenze der technischen Norm VDE-AR-N 4105 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) für die vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber nicht überschreiten.
- Je antragstellender Person, je Balkon-Solaranlage und je Wohneinheit ist nur eine Anlage förderfähig.
- Die Anlage muss bei einem gewerblichen Händler neu erworben werden.
- Die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur ist erfolgt.
- Mieter:innen beziehungsweise Eigentümer:innen von Eigentumswohnungen liegt die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft vor.
- Keine gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der PV-Anlage.
- Für die erzeugte und in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge nimmt der Betreiber keine Vergütung in Anspruch.
Quelle / Weiterlesen
Förderrichtlinie Erneuerbare Energien und Speicher | sachsen.de
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