Balkon-Solar: Abschaltvorrichtungen und Strafzahlungen

Balkon-Solaranlagen liegen im Trend. Bei der Einspeisung ins Stromnetz gibt es jedoch aktuell einen Haken – es drohen Strafzahlungen.

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Balkon-Solaranlagen liefern einfach per Stecker grünen Strom für den eigenen Haushalt. Seit einer Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz drohen Betreibern nun aber Zusatzkosten: Wegen der fehlenden Abschaltvorrichtung bei Balkon-Solar könnten monatliche Strafzahlungen fällig werden. Eine Lösung gibt es erst ab 2023.

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Die 70-Prozent-Regel im EEG

Das EEG schreibt vor, dass Solaranlagen mit einer „installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt“ ihre Einspeisung auf 70 Prozent dieser Leistung begrenzen müssen. Das soll verhindern, dass der eingespeiste Solarstrom aus größeren Anlagen die Stromnetze überlastet. Diese eigentlich sinnvolle Regelung findet sich in Paragraph 9, Absatz 2 EEG und gilt für alle Anlagen, die vor dem Jahr 2023 in Betrieb genommen wurden.

Unter diese Vorschrift fallen auch Stecker-Solaranlagen, obwohl ihre Leistung maximal 600 Watt betragen darf. Sie speisen also deutlich kleinere Strommengen ins Netz ein und auch nur den Strom, den der Haushalt nicht selbst verbraucht. Anders als große Anlagen besitzen sie keine Abschaltvorrichtung, die die Einspeiseleistung auf 70 Prozent begrenzt. Da das EEG keine Leistungsuntergrenze festlegt, erfüllen Balkon-Solaranlagen die aktuellen Anforderungen des EEG nicht.

Seit Juli dürfen Netzbetreiber Strafzahlungen erheben

Das war bisher kein Problem. Denn das EEG sah bisher nur vor, dass bei einer fehlenden Abschaltvorrichtung die Einspeisevergütung für die betreffende Anlage gesenkt wird. Da Betreiber von Balkon-Solar ohnehin keine erhalten, waren sie bisher nicht betroffen. Das ändert sich jetzt: Denn die EEG-Novelle vom 20. Juli 2022 erlaubt nun für solche Fälle eine Strafzahlung durch den Netzbetreiber. Diese beträgt bis zu 10 Euro im Monat je Kilowatt Leistung.

Auf Betreiber einer Balkon-Solaranlage mit 600 Watt kommen theoretisch Zusatzkosten von 6 Euro pro Monat zu. Im Jahr bedeutet das also Mehrkosten von 72 Euro.

Die Regelung fällt ab Januar 2023, doch die Unsicherheit bleibt

Es gibt eine gute Nachricht: Die Ampel-Koalition schafft die 70-Prozent-Regelung zum 1. Januar 2023 ab. Doch bis dahin gilt die Regelung. Um die aktuelle Unsicherheit zu umgehen und die Anforderungen des EEG zu erfüllen, haben Betreiber zwei Möglichkeiten. Entweder durch einen Wechselrichter, der 30 Prozent weniger Ausgangsleistung als die Solarmodule hat und damit die Einspeiseleistung automatisch auf 70 Prozent begrenzt. Bei 600 Watt wäre dies also ein 420-Watt-Wechselrichter.

Diese Lösung geht auf den Schiedsspruch 2019/4 der Clearingstelle EEG KWKG zurück. Die Clearingstelle klärt Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Bei dieser Lösung müssen Betreiber allerdings auf 30 Prozent ihres erzeugten Stroms verzichten. Das verringert die Ersparnis bei den Stromkosten.

Die andere Möglichkeit für Betreiber ist, nachzuweisen, dass sie einen großen Teil des Solarstroms im Haushalt verbrauchen und schon allein deshalb nie mehr als 70 Prozent des Stroms einspeisen. Das klappt mit einer smarten Steckdose zwischen Solarkraftwerk und Einspeiseort. Diese sind eigentlich dafür gedacht, den Verbrauch von Geräten zu messen, doch es gibt smarte Steckdosen, die in beide Richtungen messen können, also auch die Einspeisung ins Hausnetz.

Inwieweit Netzbetreiber diese Strafzahlungen überhaupt verhängen werden, ist unklar. Bisher ist kein Fall offiziell bekannt geworden, dennoch besteht theoretisch die Möglichkeit. Betreiber von Balkon-Solaranlagen, die auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten sich also mit der Thematik beschäftigen.

Quellen / Weiterlesen

Strafzahlung für Balkonkraftwerk: Unsicherheit sorgt bei Mini-Solaranlagen für ein Problem | Giga
Balkonkraftwerke: Abschaltvorrichtungen sind endlich vom Tisch | EFahrer
Balkonkraftwerk nicht angemeldet – drohen Strafzahlungen? | Home & Smart
Leistung der Mini-PV Anlage messen: Diese Steckdosen gehen! | siio
Strafzahlungen beim Betrieb von Balkonkraftwerken fällig? | Mimikama
Bildquelle: © indielux
Stephan Hiller ist Betriebswirt (Studium an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin und in Cambridge, UK) mit umfangreicher Geschäftsführungs- und Start-Up Erfahrung. Er hat sich erfolgreich darauf spezialisiert, den Finanzbereich und das Controlling junger Unternehmen operativ zu betreuen und Start-Ups strategisch sowie in den Bereichen Marketing, Vertrieb und Finanzen zu beraten. Er verfügt über umfassende kaufmännische Erfahrungen, die er durch mehrjährige Berufstätigkeit für internationale Unternehmen im In- und Ausland aufgebaut hat. Hierunter waren u.a. Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau, aus der Automobilindustrie, Solarmodulhersteller und Projektentwickler aus dem Bereich erneuerbare Energien. Weiterhin hat er mehrere Unternehmensgründungen im Bereich erneuerbare Energien initiiert und erfolgreich mit aufgebaut. Stephan hat zusammen mit Ajaz Shah energyload.eu im Oktober 2013 gegründet.

8 Kommentare

  1. „Das EEG schreibt vor, dass Solaranlagen mit einer ‚installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt‘ ihre Einspeisung auf 70 Prozent dieser Leistung begrenzen müssen. Das soll verhindern, dass der eingespeiste Solarstrom aus größeren Anlagen die Stromnetze überlastet.“

    „Es gibt eine gute Nachricht: Die Ampel-Koalition schafft die 70-Prozent-Regelung zum 1. Januar 2023 ab.“

    Und warum ist es eine gute Nachricht, wenn die Solaranlagen ab 1. Januar das Stromnetz überlasten dürfen?

  2. „Entweder durch einen Wechselrichter, der 30 Prozent weniger Ausgangsleistung als die Solarmodule hat und damit die Einspeiseleistung automatisch auf 70 Prozent begrenzt. Bei 600 Watt wäre dies also ein 420-Watt-Wechselrichter.“

    Stellt sich halt die Frage, wie lange es so ein Wechselrichter mitmacht, wenn er über seiner technischen Auslegung betrieben wird. Denn irgendwas muss der dann ja mit den nicht weitergegebenen 180 Watt anstellen (gut,etwa 18 Watt wandelt er sowieso in Wärme um, bleiben also nur noch 162 Watt, die zusätzlich vernichtet werden müssen).

    Aber zum Glück betrifft das ja schon rein theoretisch nur einzelne Tage pro Jahr und auch da nur wenige Stunden. Praktisch wird es bei einer Balkonsolaranlage, die wie auf dem gezeigten Foto installiert wurde, sogar nie dazu kommen, dass die auch nur annähernd ihre Nennleistung erreicht.

  3. Dabei könnten das auch kleine Inverter ohne Limiter ganz einfach sicherstellen, dass die das Netz nicht zu voll pumpen.
    Wir haben eine Nominalspannung von 230V +/- 10% => 207V .. 253V. Wenn der Inverter bei >=245V die Einspeisung unterbrechen würde und erst bei Unterschreiten von <=240V wieder einschalten würde, wäre das Problem gelöst. Beide Schaltschwellen mit etwas Verzögerung, also z. B. wenn die Bedingungen für mehr als 0,5s erfüllt sind.
    So einen Spannungswächter könnte man übrigens für wenig Geld auch herstellen und einfach vorschalten. Da es sich um Wechselspannung handelt, ist ein Relais mit AC3-Kontakten nicht teuer.

  4. @Hentinger:
    Es gibt keinen Zwang, die volle Leistung von PV-Modulen zu nutzen.

    Wenn durch den Wandler weniger Leistung vom Modul abgefordert wird, steigt die Spannung im String. Der Strom muss dann aber erheblich fallen, denn das Produkt aus Strom und Spannung ergibt die Leistung. Der MPP-Tracker darf dann eben nicht mehr den Maximierungspunkt ansteuern, sondern muss z. B. auch auf die AC-Ausgangsspannung reagieren.

    Wenn die zu hoch wird, regelt er einfach die Einspeiseleistung herunter. Das wirkt dann sogar netzstabilisierend.

    Besser wäre es freilich, wenn man die zur Zeit nicht benötigte Energie in einem Speicher parken würde.
    Es gibt auch kleine Wandler mit einem Limiter, die dies schon können. Da wird dann nichts mehr eingespeist ins öffentliche Netz.

  5. Dieser Artikel ist bereits veraltet!
    Die Strafzahlungen für Balkonkraftwerke sind nicht erst zum 1.1.2023, sondern schon aktuell vom Tisch!
    Wer zudem das Balkonkraftwerk richtig aufbaut hat zudem mehr als 600 W PV-Leistung installiert.
    Ab 860 W PV Leistung wäre die 70% Regel zudem eingehalten.

  6. Die Einspeisung ist auf 70% zur begrenzen, nicht die Leistung des Wechselrichters. Den Unterschied haben einige Abnehmer der Netzbetreiber bis heute nicht verstanden. Es gibt Wechselrichter, deren Ausgangsleistung sich variabel herunterregeln lässt. Damit kann über die Messung am Einspeisepunkt der aktuelle Eigenverbrauch berücksichtigt werden.

  7. @Carsten Erbguth:
    … und wie ich bereits (in anderen Artikeln) erwähnte, gibt es keine gesetzliche Einspeisegrenze außer den beiden (10kWp, steuerlich) und 30kWp (Marktstammdaenregister, private Grenze), die aber auch beide inzwschen vom Tisch sind. Man kann also für ein „Balkonkraftwerk“ durchaus 2kWp installieren, Günstige Hybridgeräte mit Pufferspeicher werden da vielleicht noch ein paar Monate auf sich warten lassen, aber die Chinesen sind äußerst innovativ, wenn es darum geht, usere unsinnigen Geetze und Verordnungen ad absurdum zu stellen.

    Es gibt heute schon Inverter 1000W und 2000W mit Limiter, die verhndern können, dass überhaupt noch ins Netz eingespeist wird. Leider können die z. Zt. entweder mit PV-Modulen (MPPT) oder mit Batterie arbeiten. Man müsste also für eine kombinierte Anlage die Batterien mittels eines eigenen Converters (Ladereglers) für ca. 70€ extra aufrüsten. So könnte man dann aber, ohne an seiner Hauselektrik viel ändern zu müssen, 1-phasig ca. 2.000W oder 2x2000W, oder …, bereithalten. Das reicht auch für eine oder zwei Waschmaschine(n). Die Geräte kann man ohne weitere Schwirigkeiten auch parallel schalten, vorausgesetzt, man berücksichtigt passende Leitungsquerschnitte und Sicherungen in der Hauselektrik.

    Ein „Balkonkraftwerk“ oder Gartenkraftwerk mit drei bis fünf Modulen (410Wp) kann diese 1.000 – 2.000W bei passendem Wetter locker bringen. Und wenn man Leistung x Zeit hochrechnet über den Tag, kommt man mit einer Batterie damit auch über die Nacht. Tageserträge von 6-8kWh sind bei derartigen Anlagen bekannt.

    Infos gibt es gerne per eMail.

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